MAP Personal betreibt keine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG. Daher entfallen für Sie als Kundenunternehmen sämtliche Pflichten aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – kein Gleichstellungsgebot, kein Equal-Pay-Risiko, keine Höchstüberlassungsdauer. Kandidat:innen werden unmittelbar Arbeitnehmer:innen Ihres Unternehmens.